© f.o.r.u.m. travel & consulting GmbH Augsburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
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1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der f.o.r.u.m. travel & consulting
GmbH, Hermanstraße 19, 86150 Augsburg, nachfolgend Reiseveran-stalter
genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorge-
nommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflich-tungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder nach
Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reise-
bestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer
von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grund-lage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen
Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 v. H.
fällig, wenn gleichzeitig ein Sicherungsschein ausgehändigt
wird. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlun-gen
bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.
2.3. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise
nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann
und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von
§ 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als
24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der
Reisepreis € 500 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändi-
gung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
2.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder
vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Frist-
setzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
2.5. Die Bezahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leis-
tungsbeschreibungen im Prospekt bzw. aus den hierauf bezogenen An-
gaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende selbstverständlich informiert wird.
Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden
Gründen notwendig werden:
1.) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben be-
stimmter Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach
Veröffentlichung des Prospekts,
2.) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschrie-bene
Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach
Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungs-träger,
sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistung
verändern, sind nur verbindlich, wenn sie vom Reiseveran-stalter
ausdrücklich bestätigt werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderun-gen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungs-
änderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförde-rungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern die
Unterrichtung über die Preiserhöhung mehr als 20 Tage vor Reisebeginn
erfolgt.
4.5. Im Fall der nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisean-tritt, davon
in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.6. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise-leistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
4.7. Der Kunde kann die Senkung des Reisepreises entsprechend verlangen,
soweit sich die Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den
Reiseveranstalter führt. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück-treten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reise-veranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkeh-rungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berück-sichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichti-gung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem pro-zentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 33. Tag vor Reiseantritt: ......……………………………....... 10 % pro Person
ab 32. bis 29. Tag vor Reiseantritt: …………………………….. 30 % pro Person
ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt: …………………………….. 60 % pro Person
ab 14. Tag vor Reiseantritt: .......……………………………........ 90 % pro Person.
Sofern für eine Gruppen-/Sonderreise ein gesonderter Reisepros-pekt
mit abweichenden Teilnahme- und Rücktrittsbedingungen erstellt
wurde, gelten ausschließlich und verbindlich die genauen Daten, die in
diesem Prospekt abgedruckt sind. Dies gilt auch für die Prospekte
“Reiselust/Reiseprogramm 2026”, die jeweiligen
Rücktrittsbedingungen sind gesondert aufgeführt.
Bei Gruppenreisen und/oder Reisen mit besonderem Leistungsumfang
und/oder besonderen Fremdleistungen (z.B. Eintrittskarten, Garantie-
Zahlungen durch den Veranstalter, besondere Veranstaltungen) wird der
Ersatzanspruch des Reiseveranstalters für Rücktrittsgebühren ge-sondert in
den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Reise angegeben. In jedem Fall
bleibt es dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem
Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rück-tritt keine oder geringe
Kosten entstanden sind.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reisever-anstalter
bis zum 33. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Person
erheben. Die Umbuchungsgebühr beträgt € 25 pro Person, so-fern in den
Teilnahmebedingungen keine andere Gebühr vereinbart ist.
Umbuchungswünsche des Kunden, die zwischen dem 32. Tag vor Reise-
antritt und dem Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchfüh-rung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziffer 5.1. bzw. der Teilnahmebedingungen für Gruppen- und
Spezialreisen und gleichzeitiger Neuanmeldung durch-geführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt sei-ner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnun-gen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rück-reise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen ent-gegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reise-vertrag
kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Ab-
mahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der er-sparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genom-menen Leistungen
erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Fristen
Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt eines
Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der
Reiseveranstalter bis spätestens am 14. Tag vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurücktreten. Bei Reisen von weniger als 2 Tagen beträgt diese
Frist 48 Stunden vor Reisebeginn.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbrin-genden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maß-
nahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reise-
leistungen.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leis-
tungserbringung betrauten Person entsprechend Nr. 11.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Ab-hilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reise-veranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnis-mäßigen Aufwand
erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises ver-langen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzu-setzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangel-freiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht
ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so
kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-gen den
Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweis-
sicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündi-gen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Man-gels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genomme-nen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leis-tungen für
ihn von Interesse waren.
10.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündi-gung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahr-lässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ver-
antwortlich ist.
11.2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveran-
stalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sach-
schäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversiche-rung
empfohlen. 11.5. bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die
vorstehende Beschränkung hinaus geht.
11.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist inso-weit
beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschrif-ten,
die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzu-wenden
sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträ-ger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzun-gen ausgeschlossen ist.
11.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmun-gen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung.
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in ande-ren
Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrts-gesetzes.
11.6. Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen ver-mittelt
werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Sport- und Kulturveran-staltungen
usw.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für
Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.5
genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen un-
verzüglich der örtlichen und/oder der begleitenden Reiseleitung zur
Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel an-zuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Be-
endigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Bei
Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden
innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen inner-halb von 21 Tagen
nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesell-schaft zu melden.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 l-n verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertre-ten
hat.
Die vom Veranstalter angebotenen Reisen sind nicht für Menschen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet. Bitte nehmen Sie ggfs. vor
Reiseanmeldung Kontakt mit dem Veranstalter auf.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Informationspflicht zur Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Flugge-
sellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbrin-genden
Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die aus-führende
Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrschein-liche
Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren,
sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der
ausführenden Fluggesellschaft hat der Reisever-anstalter den Kunden
unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-
VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die
Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft
und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende
Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise
vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der
Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 ver-
öffentlichte “gemeinschaftliche Liste” unsicherer Fluggesellschaften ist auf
der Internet-Seite
https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-
list_en?prefLang=de
(den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen)
abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfech-tung
des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird ersetzt,
es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden
müssen.
16.3. Über die Reiseausschreibung hinausgehende Zusagen der
Buchungsstelle/des Reisebüros oder Dritter an den Reiseteilnehmer sind
unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der
Reise.
17. Reiserücktritt-Versicherung
Im Reisepreis ist keine Rücktritt-Versicherung enthalten. Sofern im Einzelfall
im Reisepreis eine Reiserücktritt-Versicherung eingeschlossen ist, wird
darauf im Umfang der Reiseleistungen hingewiesen. Nicht angetretene,
abgebrochene oder später beendete Reisen können zu erheblichen Kosten
zu Lasten des Reisenden führen. Der Abschluss einer Reiserücktritt-
Versicherung wird vom Reiseveranstalter dringend empfohlen.
Ebenfalls empfohlen wird der Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-,
Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung mit Kranken-Rücktransport.
Informationen über die genauen Versicherungsbedingungen erhält der
Reisende beim Reiseveranstalter oder beim Buchungsbüro.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem
Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand bestimmt
sich nach den gesetzlichen Reglungen. Der allgemeine Ge-richtsstand für
Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des
Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die kei-nen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder ge-wöhnlicher Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz
des Reiseveranstalters maßgebend.
19. Online-Streitbeilegung
Unter https://consumer-redress.ec.europa.eu/index_de
stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Die f.o.r.u.m. travel & consulting
GmbH nimmt an diesem oder anderen Verfahren zur alternativen
Streitbeilegung nicht teil.
20. Reise-Veranstalter
f.o.r.u.m. travel & consulting
Hermanstraße 19, 86150 Augsburg
Stand Januar 2026